(1) Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 80 a Absatz 1 Satz 3 unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder 2. entgegen § 80 a Absatz 1 Satz 4 den Widerruf oder die Veränderung einer nach § 80 a Absatz 1 übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
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