§ 394 AktienG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
VIERTES BUCH Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
ERSTER TEIL Sondervorschriften bei Beteiligung von Gebietskörperschaften

§ 394 AktienG Berichte der Aufsichtsratsmitglieder

§ 394 Berichte der Aufsichtsratsmitglieder

AktienG ( Aktiengesetz )

1Aufsichtsratsmitglieder, die auf Veranlassung einer Gebietskörperschaft in den Aufsichtsrat gewählt oder entsandt worden sind, unterliegen hinsichtlich der Berichte, die sie der Gebietskörperschaft zu erstatten haben, keiner Verschwiegenheitspflicht. 2Für vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, gilt dies nicht, wenn ihre Kenntnis für die Zwecke der Berichte nicht von Bedeutung ist. 3Die Berichtspflicht nach Satz 1 kann auf Gesetz, auf Satzung oder auf dem Aufsichtsrat in Textform mitgeteiltem Rechtsgeschäft beruhen.