§ 395 AO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
ACHTER TEIL Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
DRITTER ABSCHNITT Strafverfahren
1. Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 395 AO Akteneinsicht der Finanzbehörde

§ 395 Akteneinsicht der Finanzbehörde

AO ( Abgabenordnung )

1Die Finanzbehörde ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im Fall der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie beschlagnahmte oder sonst sichergestellte Gegenstände zu besichtigen. 2Die Akten werden der Finanzbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.