(1) Das Bundesamt für Finanzen erteilt die Zulassung durch schriftlichen Verwaltungsakt. (2) Dieser Verwaltungsakt hat Angaben zu enthalten über: 1. Art, Inhalt und Aufbau des Datenträgers (§ 7), 2. den Beginn der Datenübermittlung, 3. etwaige Nebenbestimmungen.
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