§ 407 a AktienG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, BGBl. I S. 2446
VIERTES BUCH Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
DRITTER TEIL Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften

§ 407 a AktienG Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle

§ 407 a Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle

AktienG ( Aktiengesetz )

(1) Die nach § 405 Absatz 5 zuständige Verwaltungsbehörde übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 405 Absatz 3 b bis 3 d. (2) 1In Strafverfahren, die eine Straftat nach § 404 a zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das Verfahren abschließende Entscheidung. 2Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.