§ 41 GmbHG
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Abschnitt 3 Vertretung und Geschäftsführung

§ 41 GmbHG Buchführung

§ 41 Buchführung

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen.