§ 5 PartGG
Stand: 10.08.2021
zuletzt geändert durch:
Personengesellschaftsrechts- modernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3436

§ 5 PartGG Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften

§ 5 Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften

PartGG ( Partnerschaftsgesellschaftsgesetz )

(1) Die Eintragung hat zu enthalten: 1. den Namen und den Sitz der Partnerschaft; 2. den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort jedes Partners; 3. den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf jedes Partners; 4. den Gegenstand der Partnerschaft; 5. die Angabe der Vertretungsbefugnis der Partner. (2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8, 8 a, 9, 10 bis 12, 13, 13 d, 13 h und 14 bis 16 des Handelsgesetzbuchs über das Handelsregister entsprechend anzuwenden; eine Pflicht zur Anmeldung einer Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union besteht nicht.