§ 5 SGB X
FNA: 860-10-1
Fassung vom: 18.01.2001
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
OZG-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. 245 vom 19.07.2024

§ 5 SGB X Auswahl der Behörde

§ 5 Auswahl der Behörde

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

Kommen für die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweiges ersucht werden, dem die ersuchende Behörde angehört.