§ 51 b GmbHG
Stand: 22.02.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 51
Abschnitt 3 Vertretung und Geschäftsführung

§ 51 b GmbHG Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht

§ 51 b Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht

GmbHG ( Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung )

1Für die gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht findet § 132 Abs. 1, 3 und 4 des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. 2Antragsberechtigt ist jeder Gesellschafter, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist.