§ 6 PublG
FNA: 4120-7
Fassung vom: 15.08.1969
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz, BGBl. I S. 802 vom 11.04.2017

§ 6 PublG Prüfung durch die Abschlußprüfer

§ 6 Prüfung durch die Abschlußprüfer

PublG ( Publizitätsgesetz )

(1) 1Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. 2Soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, gelten § 316 Abs. 3, § 317 Abs. 1, 2, 4 a, 5 und 6, § 318 Abs. 1 bis 1 b, 3 bis 8, § 319 Abs. 1 bis 4, § 319 a Abs. 1, 1 a und 3, § 319 b Abs. 1, § 320 Abs. 1, 2 und 4 sowie die §§ 321 bis 324 des Handelsgesetzbuchs über die Prüfung des Jahresabschlusses sinngemäß, bei einem Unternehmen, das kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264 d des Handelsgesetzbuchs ist, jedoch nur insoweit, als nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 anzuwenden ist. (2) Handelt es sich um das Unternehmen einer Personenhandelsgesellschaft oder eines Einzelkaufmanns, so hat sich die Prüfung auch darauf zu erstrecken, ob § 5 Abs. 4 beachtet worden ist. (3)