§ 610 HGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Wachstumschancengesetz, BGBl. I Nr. 108
FÜNFTES BUCH Seehandel
SECHSTER ABSCHNITT Verjährung

§ 610 HGB Konkurrierende Ansprüche

§ 610 Konkurrierende Ansprüche

HGB ( Handelsgesetzbuch )

Treffen vertragliche Schadensersatzansprüche, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterworfen sind, mit konkurrierenden außervertraglichen Schadensersatzansprüchen zusammen, so gelten auch für die außervertraglichen Ansprüche die Vorschriften dieses Abschnitts.