§ 64 b GenG
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I S. 1166
Abschnitt 4 Prüfung und Prüfungsverbände

§ 64 b GenG Bestellung eines Prüfungsverbandes

§ 64 b Bestellung eines Prüfungsverbandes

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

1Gehört eine Genossenschaft keinem Prüfungsverband an, so kann das Gericht einen Prüfungsverband zur Wahrnehmung der im Gesetz den Prüfungsverbänden übertragenen Aufgaben bestellen. 2Dabei sollen die fachliche Eigenart und der Sitz der Genossenschaft berücksichtigt werden.