§ 655 b BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 10 Maklervertrag
Untertitel 2 Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen

§ 655 b BGB Schriftform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher

§ 655 b Schriftform bei einem Vertrag mit einem Verbraucher

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) 1Der Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher bedarf der schriftlichen Form. 2Der Vertrag darf nicht mit dem Antrag auf Hingabe des Darlehens verbunden werden. 3Der Darlehensvermittler hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen. (2) Ein Darlehensvermittlungsvertrag mit einem Verbraucher, der den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 nicht genügt oder vor dessen Abschluss die Pflichten aus Artikel 247 § 13 Abs. 2 sowie § 13 b Absatz 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht erfüllt worden sind, ist nichtig.