§ 7 a GewStG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2022, BGBl. I S. 2294
ABSCHNITT II Bemessung der Gewerbesteuer

§ 7 a GewStG Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft

§ 7 a Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft

GewStG ( Gewerbesteuergesetz )

(1) 1Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft ist § 9 Nummer 2 a, 7 und 8 nicht anzuwenden. 2In den Fällen des Satzes 1 ist § 8 Nummer 1 bei Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnen aus Anteilen im Sinne des § 9 Nummer 2 a, 7 oder 8 stehen, nicht anzuwenden. (2) 1Sind im Gewinn einer Organgesellschaft 1. Gewinne aus Anteilen im Sinne des § 9 Nummer 2 a, 7 oder 8 oder enthalten, sind § Satz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 4 des und § Nummer 1 und 5 sowie § Nummer 2 a, 7 und 8 bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft entsprechend anzuwenden. Der bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft berücksichtigte Betrag der Hinzurechnungen nach § Nummer 1 ist dabei unter Berücksichtigung der Korrekturbeträge nach Absatz und Satz 1 zu berechnen.