§ 7 VBVG
FNA: 404-34
Fassung vom: 04.05.2021
Stand: 01.07.2026
zuletzt geändert durch:
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 109 vom 07.04.2025

§ 7 VBVG Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers

§ 7 Vergütung und Aufwendungsersatz des beruflichen Betreuers

VBVG ( Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz )

(1) Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes, der selbständig rechtliche Betreuungen führt, kann vom Betreuten Vergütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der §§ 8 bis 11, 14 und 15 verlangen. (2) 1Ist ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes, der als Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führt, als Vereinsbetreuer bestellt, kann der Betreuungsverein vom Betreuten Vergütung und Aufwendungsersatz nach Maßgabe der §§ 8 bis 11, 14 und 15 verlangen. 2Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz geltend machen. (3) Die Bewilligung der Zahlung erfolgt durch das Betreuungsgericht nach § 292 des .