§ 73 UmwG
Stand: 17.07.2017
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, BGBl. I S. 2434
Zweites Buch Verschmelzung
Zweiter Teil Besondere Vorschriften
Dritter Abschnitt Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften
Zweiter Unterabschnitt Verschmelzung durch Neugründung

§ 73 UmwG Anzuwendende Vorschriften

§ 73 Anzuwendende Vorschriften

UmwG ( Umwandlungsgesetz )

Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 66, 67, 68 Abs. 1 und 2 und des § 69 entsprechend anzuwenden.