§ 76 SGB III
FNA: 860-3
Fassung vom: 24.03.1997
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 76 SGB III Außerbetriebliche Berufsausbildung

§ 76 Außerbetriebliche Berufsausbildung

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) 1Die Agentur für Arbeit fördert förderungsberechtigte junge Menschen durch eine nach § 57 Absatz 1 förderungsfähige Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (außerbetriebliche Berufsausbildung). 2Der Anteil betrieblicher Ausbildungsphasen je Ausbildungsjahr muss angemessen sein. (2)