(1) 1Die Agentur für Arbeit fördert förderungsberechtigte junge Menschen durch eine nach § 57 Absatz 1 förderungsfähige Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung (außerbetriebliche Berufsausbildung). 2Der Anteil betrieblicher Ausbildungsphasen je Ausbildungsjahr muss angemessen sein. (2)
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