§ 8 PartGG
Stand: 10.08.2021
zuletzt geändert durch:
Personengesellschaftsrechts- modernisierungsgesetz, BGBl. I S. 3436

§ 8 PartGG Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft

§ 8 Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft

PartGG ( Partnerschaftsgesellschaftsgesetz )

(1) 1Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. 2Die §§ 721 a und 721 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. (2) Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befaßt, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung. (3) Durch Gesetz kann für einzelne Berufe eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird. (4)