§ 82 BewG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZWEITER TEIL Besondere Bewertungsvorschriften
ERSTER ABSCHNITT Einheitsbewertung
C. Grundvermögen
III. Bebaute Grundstücke
1. Ertragswertverfahren

§ 82 BewG Ermäßigung und Erhöhung

§ 82 Ermäßigung und Erhöhung

BewG ( Bewertungsgesetz )

(1) 1Liegen wertmindernde Umstände vor, die weder in der Höhe der Jahresrohmiete noch in der Höhe des Vervielfältigers berücksichtigt sind, so ist der sich nach den §§ 78 bis 81 ergebende Grundstückswert zu ermäßigen. 2Als solche Umstände kommen z. B. in Betracht 1. ungewöhnlich starke Beeinträchtigungen durch Lärm, Rauch oder Gerüche, 2. behebbare Baumängel und Bauschäden und 3. die Notwendigkeit baldigen Abbruchs. (2) 1Liegen werterhöhende Umstände vor, die in der Höhe der Jahresrohmiete nicht berücksichtigt sind, so ist der sich nach den §§ 78 bis 81 ergebende Grundstückswert zu erhöhen. 2Als solche Umstände kommen nur in Betracht 1. die Größe der nicht bebauten Fläche, wenn sich auf dem Grundstück keine Hochhäuser befinden; ein Zuschlag unterbleibt, wenn die gesamte Fläche bei Einfamilienhäusern oder Zweifamilienhäusern nicht mehr als 1 500 qm, bei den übrigen Grundstücksarten nicht mehr als das Fünffache der bebauten Fläche beträgt, 2. die nachhaltige Ausnutzung des Grundstücks für Reklamezwecke gegen Entgelt. (3)