§ 88 a AO
FNA: 610-1-3
Fassung vom: 23.01.2025
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
-, - vom 23.01.2025

§ 88 a AO Sammlung von geschützten Daten

§ 88 a Sammlung von geschützten Daten

AO ( Abgabenordnung )

1Soweit es zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderlich ist, dürfen die Finanzbehörden nach § 30 geschützte Daten auch für Zwecke künftiger Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, insbesondere zur Gewinnung von Vergleichswerten, in Dateisystemen verarbeiten. 2Eine Verarbeitung ist nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b zulässig.