FNA: 453-22
Fassung vom: 23.07.2004
Stand: 01.08.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge, BGBl. I Nr. 137 vom 12.05.2026

§ 9 SchwarzArbG Strafvorschriften

§ 9 Strafvorschriften

SchwarzArbG ( Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz )

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 4 bezeichnete Handlung begeht und gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.