12.2 Der Asset Deal

Autor: Schwan

12.3

Im Fall eines Asset Deals wird ein (Teil-)Betrieb zivilrechtlich nicht durch Übertragung des gesellschaftsrechtlichen Mantels, sondern durch Übereignung bzw. Abtretung der einzelnen Wirtschaftsgüter an den Käufer übertragen. Im Grundsatz bleiben bei dieser Form der Unternehmenstransaktion alle steuerlichen Forderungen und Verbindlichkeiten beim Verkäufer zurück. Wechselseitige steuerliche Abwicklungsthemen existieren beim Asset Deal damit regelmäßig nicht.

12.2.1 Umsatzsteuer

12.4

Im Fall des Verkaufs eines Unternehmens oder Unternehmensteils in Form eines Asset Deals ist der Verkäufer regelmäßig auch Unternehmer i.S.d. § 2 UStG. Damit ist die Übertragung im Grundsatz umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Typische Ausnahmen sind folgende Situationen:

Der Verkauf von Sachgesamtheiten (Betrieben/Teilbetrieben) unterliegt als sogenannte Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) nach § 1 Abs. 1a UStG nicht der Umsatzsteuer (nicht umsatzsteuerbar).

Der Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter kann teilweise umsatzsteuerpflichtig und teilweise umsatzsteuerfrei sein, z.B. der Verkauf von Grundstücken inkl. Maschinenpark.