14.4 Gewerbesteuerliche Behandlung des Veräußerungsgewinns

Autor: Kontny

14.39

Nach § 7 Satz 1 GewStG ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des Einkommensteuer- oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist (vermindert bzw. vermehrt um Beträge der §§ 8 und 9 GewStG).

14.40

Veräußerungsgewinne i.S.v.

§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG : Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs,

§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG : des gesamten Mitunternehmeranteils, sowie

§ 16 Abs. 1 Nr. 3 EStG : des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA

unterliegen bei natürlichen Personen gem. § 7 Satz 1 und 2 GewStG nicht der Gewerbesteuer (zur Anwendung des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG bei der unmittelbaren Veräußerung von Mitunternehmeranteilen durch eine natürliche Person siehe Rdnr. 18.1 ff.).

14.41

Die in § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG normierte Fiktion eines laufenden Gewinns findet allerdings auch für die Gewerbesteuer Anwendung. Zu einer Berücksichtigung beim Gewerbeertrag kommt es darüber hinaus in Fällen des § 18 Abs. 3 UmwStG (weitere Erläuterungen und Beispiel unter Rdnr. 18.1 ff.).

14.42