14.7 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Kapitalgesellschaften -(§ 8b KStG)

Autor: Kontny

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Das Körperschaftsteuergesetz enthält in § 8b für Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften eine eigene Ermittlungsvorschrift für Veräußerungsgewinne. Gemäß § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft (oder Personenvereinigung), deren Leistungen beim Empfänger zu den Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10a EStG (im Wesentlichen Dividenden und Gewinnausschüttungen) gehören, oder an einer Organgesellschaft i.S.v. §§ 14, 17 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Die Veräußerung wird damit grundsätzlich wie eine Vollausschüttung thesaurierter Gewinne behandelt. Auch gelten 5 % des Veräußerungsgewinns als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben. Mithin bleibt ein Veräußerungsgewinn i.H.v. 95 % im Ergebnis steuerfrei. Eine Mindestbeteiligungshöhe wie bei der Beurteilung der Steuerfreiheit von Dividenden und Gewinnausschüttungen i.S.v. § 8b Abs. 1 KStG (Streubesitzdividende, § 8b Abs. 4 KStG) ist für Veräußerungsgewinne nach § 8b Abs. 2 KStG gesetzlich nicht vorgesehen.

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