17.4 Unterscheidung der Unternehmen je nach steuerlicher Einkunftsart

Autor: Scholz

17.11

Die unentgeltliche Übertragung vollständiger betrieblicher Einheiten mit Betriebsvermögen im steuerlichen Sinne (Gewerbetrieb, land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, freiberuflicher Betrieb, Mitunternehmeranteil) löst keine Ertragsteuern (Einkommen- und Gewerbesteuer) aus, indem § 6 Abs. 3 EStG die Buchwertfortführung anordnet, d.h., die Wertansätze in der Schlussbilanz des übergebenden Unternehmers entsprechen den Wertansätzen des übernehmenden Unternehmers. Eine Aufdeckung stiller Reserven wird damit bei der (entgeltlichen) Übergabe vermieden und die Besteuerung der stillen Reserven also in die Zukunft verschoben.1) Zu beachten ist bei der Übertragung von Mitunternehmeranteilen oder Teilen daran, dass beim übertragenen Unternehmer vorhandenes Sonderbetriebsvermögen, wenn es funktional wesentlich ist, jedenfalls anteilig mit übertragen werden muss, um die Aufdeckung stiller Reserven durch Ansatz des Buchwerts nach § 6 Abs. 3 EStG zu vermeiden.

17.12

Der übertragende Unternehmer erzielt durch den Buchwertansatz also keinen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn (§ 16 EStG), der übernehmende Unternehmer generiert gleichzeitig auch keine weiteren Anschaffungskosten bzw. kein damit verbundenes zusätzliches Abschreibungsvolumen.

17.13