| Autor: Kohl |
Die oben (Rdnr. 1.6 ff.) gemachten Ausführungen zu den Bewertungsmethoden haben allgemeine Gültigkeit und können für die Bewertung von Gesellschaften unterschiedlicher Größenordnung oder Rechtsform herangezogen werden. Dies bedeutet, dass Kapital- und Personengesellschaften anhand dieser Grundsätze bewertet werden können. Teilweise wird empfohlen, eine Personengesellschaft für Bewertungszwecke wie eine Kapitalgesellschaft zu behandeln (z.B. in der Neufassung der IDW-S-1-Grundsätze). Auch steuerlich besteht für Personengesellschaften die Option, wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden (§ 1a KStG).
Unabhängig von diesen Grundsätzen gibt es Besonderheiten zu beachten. Diese betreffen zum einen die laufende Besteuerung der operativen Ergebnisse und zum anderen mögliche steuerliche Effekte aus der Behandlung steuerlicher Ergänzungsbilanzen.
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