18.1 Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 7 Satz 1 GewStG)

Autor: Kontny

18.1

Die grundlegende Vorschrift zur Ermittlung des Gewerbeertrags i.S.d. § 6 GewStG ist § 7 GewStG. Nach § 7 Satz 1 GewStG ist der Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum i.S.d. § 14 GewStG entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist. Das so ermittelte Zwischenergebnis wird vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge (Hinzurechnungen und Kürzungen).

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Hinsichtlich des nach den Vorschriften des EStG und des KStG ermittelten Gewinns besteht grundsätzlich eine materiellrechtliche Bindungswirkung für die Ermittlung des Gewerbeertrags. Eine formale Bindungswirkung der Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheide im Sinne eines Grundlagenbescheids besteht hingegen nicht. Allerdings ergeben sich auch bei der materiellrechtlichen Bindungswirkung aufgrund des Objektsteuercharakters der Gewerbesteuer verschiedene Ausnahmen. Dies gilt insbesondere für die Behandlung von Veräußerungsgewinnen i.S.d. § 16 EStG. Mangels Gewerbebetriebs i.S.v. § 2 GewStG werden zudem Veräußerungsgewinne von Beteiligungen im Privatvermögen i.S.d. § 17 EStG gewerbesteuerlich nicht erfasst.

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