19.2 Relevante Vorschriften des GrEStG

Autor: Schley

19.2.1 Steuerbare Erwerbsvorgänge

19.6

Im Rahmen des Unternehmenskaufs kann insbesondere dann Grunderwerbsteuer ausgelöst werden, wenn einer der nachfolgend genannten Erwerbsvorgänge in Bezug auf ein inländisches Grundstück verwirklicht wird:

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfasst den klassischen Grundstückskaufvertrag. Dieser Erwerbstatbestand wird verwirklicht, wenn der Unternehmenskauf als Asset Deal erfolgt und zum Betriebsvermögen des Unternehmens inländischer Grundbesitz gehört. Dabei wird Grunderwerbsteuer bereits durch den Abschluss des Kaufvertrags ausgelöst. Auf den zivilrechtlichen Eigentumsübergang an dem Grundstück kommt es folglich nicht an.

19.7

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG unterliegt u.a. der Eigentumsübergang am Grundstück kraft Gesetzes der Grunderwerbsteuer. Unter diesen Tatbestand fallen insbesondere die Umwandlungsvorgänge nach dem UmwG, allen voran Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragung, nicht jedoch der Formwechsel; dieser stellt keinen steuerbaren Erwerbsvorgang dar, da die rechtliche Identität einer Gesellschaft durch einen Formwechsel nicht verändert wird.1) Ferner erfasst § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG die Anwachsung. Diese Vorschrift ist folglich in besonderem Maß bei Umstrukturierungen zu berücksichtigen.

19.8