19.5 Steuerliche Behandlung der beim Unternehmenskauf angefallenen Grunderwerbsteuer

Autor: Schley

19.91

Wenn der Erwerber im Rahmen eines Asset Deals Grunderwerbsteuer entrichtet, dann handelt es sich hierbei um Anschaffungskosten des Grundbesitzes (§ 255 Abs. 1 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und nicht etwa um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.

19.92

Wird bei einem Share Deal Grunderwerbsteuer ausgelöst, dann sollte es sich hierbei sowohl in den Fällen der Anteilsvereinigung in einer Hand (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 bzw. 2 GrEStG) als auch in den Fällen der Übertragung bereits vereinigter Anteile (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 bzw. Nr. 4 GrEStG) um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben und nicht etwa um Anschaffungskosten der erworbenen Gesellschaftsanteile handeln.1)

19.93

Gleiches gilt, wenn infolge des Erwerbs von Anteilen an einer immobilienhaltenden Personen- oder Kapitalgesellschaft der Tatbestand des § 1 Abs. 2a oder Abs. 2b GrEStG ausgelöst wird. Auch in diesem Fall ist - die nach § 13 Nr. 6 bzw. Nr. 7 GrEStG von der Zielgesellschaft selbst zu tragende Grunderwerbsteuer - als sofort abziehbare Betriebsausgabe zu berücksichtigen.2)

1)

Vgl. BFH, Urt. v. 20.04.2011 - I R 2/10, BStBl II, 761, sowie FG Sachsen, Urt. v. 23.01.2017 - 6 K 1187/16, DStRE 2017, 596.

2)

Vgl. BFH, Urt. v. 02.09.2014 - IX R 50/13, BStBl II 2015, 260, sowie Schießl, DStR 2015, 1902.