20.5 Umsatzbesteuerung von Umwandlungs-, Einbringungs- und Übertragungsvorgängen

Autor: Fietz

20.94

Umwandlungsvorgänge haben regelmäßig ertragsteuer- und grunderwerbsteuerliche Konsequenzen. Daneben sollten gleichwohl stets die umsatzsteuerlichen Folgen der jeweiligen Transaktion beleuchtet werden.

20.5.1 Formwechsel

20.95

Beim Formwechsel nach §§ 190 ff. UmwG erhält der Rechtsträger eine andere Rechtsform. Ein Übergang von Vermögenswerten von einem Rechtsträger auf einen anderen erfolgt jedoch nicht. Folglich erbringt der Rechtsträger im Rahmen des Formwechsels keine Leistungen i.S.d. Umsatzsteuerrechts.1) Da sich nur die Rechtsform, nicht jedoch die Identität des Rechtsträgers ändert, besteht somit nicht nur wirtschaftliche und zivilrechtliche, sondern auch umsatzsteuerrechtliche Unternehmer- und Unternehmensidentität.2) Im Fall eines Formwechsels einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft wird ertragsteuerlich die Einbringung von Betriebsvermögen fingiert (§ 25 UmwStG). Umsatzsteuerrechtlich ist eine Fiktion nach EuGH-Rechtsprechung nicht erforderlich, da bei der Umsatzsteuer der aus dem Verbrauchsteuercharakter der Umsatzsteuer herzuleitende Grundsatz der Rechtsformneutralität gilt.3) Folglich ergeben sich aus dem Formwechsel keine umsatzsteuerrechtlichen Rechtsfolgen.