21.10 Anwendung des § 8c KStG

Autor: Hüls

21.87

§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG versagt den Abzug nicht genutzter Verluste, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahestehende Personen übertragen werden. Den sogenannten Erwerberkreis bildet der

1.

Erwerber gemeinsam mit ihm,

2.

nahestehenden Personen und

3.

Personen, die mit ihm oder den nahestehenden Personen gleichgerichtete Interessen haben (§ 8c Abs. 1 Satz 2 KStG).

21.88

Erwerber kann hierbei jede natürliche Person, juristische Person oder Mitunternehmerschaft sein. Im Fall des Erwerbs durch eine Mitunternehmerschaft ist diese also selbst der unmittelbare Erwerber; insoweit erfolgt keine transparente Betrachtung. Etwas anderes gilt für vermögensverwaltende Personengesellschaften; hier gilt eine anteilige Zurechnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO;1) hier ist der unmittelbare Erwerber also der Gesellschafter der vermögensverwaltenden Personengesellschaft.

21.89