Autor: Hüls |
§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG versagt den Abzug nicht genutzter Verluste, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahestehende Personen übertragen werden. Den sogenannten Erwerberkreis bildet der
1. | Erwerber gemeinsam mit ihm, |
2. | nahestehenden Personen und |
3. | Personen, die mit ihm oder den nahestehenden Personen gleichgerichtete Interessen haben (§ 8c Abs. 1 Satz 2 KStG). |
Erwerber kann hierbei jede natürliche Person, juristische Person oder Mitunternehmerschaft sein. Im Fall des Erwerbs durch eine Mitunternehmerschaft ist diese also selbst der unmittelbare Erwerber; insoweit erfolgt keine transparente Betrachtung. Etwas anderes gilt für vermögensverwaltende Personengesellschaften; hier gilt eine anteilige Zurechnung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO;99 hier ist der unmittelbare Erwerber also der Gesellschafter der vermögensverwaltenden Personengesellschaft.
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