21.3 Einkunftsart und Einkünfteermittlung

Autor: Hüls

21.3.1 Grundlagen

21.9

Die Art der Einkünfte einer Personengesellschaft wird durch die Tätigkeit ihrer Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, mithin durch die Tätigkeit der Gesellschaft selbst bestimmt.1) Eine (vermögensverwaltende) Personengesellschaft unterliegt zwar als solche nicht der Einkommensteuer, sie ist jedoch gleichwohl für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer insoweit Steuerrechtssubjekt, als sie in der Einheit ihrer Gesellschafter die Merkmale eines Besteuerungstatbestands verwirklicht, die den Gesellschaftern für deren Besteuerung zuzurechnen sind (partielle Steuerrechtssubjektivität).2) Daraus folgt, dass für die Ergebnisermittlung - ebenso wie bei Mitunternehmerschaften - die Ebene der Personengesellschaft maßgebend ist; die Personengesellschaft ist es, die den Tatbestand einer Überschusseinkunftsart verwirklicht und im Rahmen dieser Einkunftsart einen Überschuss erzielt. Dem steht die Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht entgegen, weil die Vorschrift nicht die Ermittlung von Einkünften, sondern "nur" die anteilige Zurechnung von Wirtschaftsgütern regelt.

21.10