23.10 Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

Autor: Bolk

23.10.1 Ermittlung der Einkünfte

23.114

Ausschließlich vermögensverwaltende Personengesellschaften werden oftmals unzutreffend mit § 4 Abs. 3 EStG in Verbindung gebracht. Da § 4 Abs. 3 EStG jedoch eine Gewinnermittlungsvorschrift für Einkünfte i.S.d. §§ 13, 15 und 18 EStG ist, ist diese Regelung nicht einschlägig für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten der Einkünfte gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG, insbesondere der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen vermögensverwaltender Gesellschaften gem. §§ 20, 21 EStG. Der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG und der Ermittlung des Überschusses über die Werbungskosten ist allerdings gemein, dass nicht das Realisationsprinzip bilanzierender Steuerpflichtiger zu beachten ist, sondern das Prinzip der Besteuerung nach Maßgabe von Vereinnahmung und Verausgabung gem. § 11 . Dafür ist unbeachtlich, dass vermögensverwaltende Personengesellschaften in der Rechtsform der GmbH & Co. KG (oder UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG) zwar nach Handelsrecht bilanzierungs- und buchführungspflichtig sind (§ 1 Abs. 1 und 6 i.V.m. §§ 238 ff., §§ ff. i.V.m. §§ ff. oder §§ ff. ), nicht jedoch nach Steuerrecht (§ ). Eine Gewinnermittlung aufgrund Buchführungspflicht nach § scheidet ebenso schon dem Grunde nach aus (zu Veräußerungsvorgängen bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften siehe Rdnr. ff.).