Autor: Bolk |
Die vorstehenden Grundsätze gelten nicht nur im Zusammenhang mit einem Mitunternehmeranteil an einer gewerblich tätigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG), infizierten (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) oder geprägten (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) Personengesellschaft, sondern in gleicher Weise beim Erwerb eines Mitunternehmeranteils an einer land- und forstwirtschaftlich (§ 13 EStG) oder einer freiberuflich oder sonst selbständig tätigen (§ 18 EStG) Mitunternehmerschaft. Die Anschaffungskosten für einen Praxiswert wären bei einer freiberuflichen tätigen Berufsausübungsgemeinschaft (GbR,
Erfolgt die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmenüberschussrechnung (EÜR), treten an die Stelle der Steuerbilanz und der Ergänzungsbilanz die Überschussrechnung für die gemeinschaftliche Tätigkeit und eine Ergänzungsrechnung für den Erwerber des Mitunternehmeranteils. Die Grundsätze, die für die Auflösung bilanzierender Mitunternehmerschaften gelten, sind uneingeschränkt und ohne Unterschied maßgeblich. Insbesondere hat das sogenannte Zufluss-/Abflussprinzip (§ 11 EStG) insoweit keine Bedeutung.79
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