24.3 Gestaltungsmöglichkeiten

Autoren: Mirbach/Probst

24.3.1 Prospektive Maßnahmen

24.63

Sofern Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden sollen, ist das Vorliegen noch nicht ausgeschöpfter Verluste zu prüfen. Hierbei ist maßgeblich auf den Zeitpunkt der geplanten Transaktion abzustellen, so dass auch bis dahin voraussichtlich noch anfallende Verluste zu erfassen sind, die durch Rücktrag nicht ausgeschöpft werden können und auch nicht durch vorhandene stille Reserven "gedeckt" sind (vgl. oben Rdnr. 24.29). Ist dies der Fall, können die folgenden Maßnahmen erwogen werden:

Hinauszögerung der Übertragung bis zum Verbrauch des Verlustvortrags bzw. Vorverlagerung auf einen Zeitpunkt, in dem für die Zukunft befürchtete Verluste noch nicht eingetreten sind;

"Beschleunigung des Verlustverbrauchs" durch gewinnrealisierende schuldrechtliche Vereinbarungen (z.B. Zahlung von Dienstleistungsentgelten) oder bis 2022 Ausnutzung des Abzinsungsgebots gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG a.F. durch Gewährung eines zinslosen Gesellschafterdarlehens.1) Mit Art. 3 des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes2) wurde § Abs. Nr. 3 jedoch dahin gehend geändert, dass der Grundsatz der Abzinsung mit 5,5 % aufgehoben wurde und keine Abzinsung vorzunehmen ist, so dass diese Maßnahme fortan ausscheidet;