25.3 Haftung für sozialversicherungsrechtliche Ansprüche

Autor: Scholz

25.15

Für sozialversicherungsrechtliche Ansprüche existiert keine vergleichbare Haftungsgrundlage wie §§ 74, 75 AO. Ebenso scheidet eine Haftung aufgrund eines Betriebsübergangs aus.1) Eine Haftung für solche Ansprüche kann jedoch in Frage kommen, wenn eine sozialversicherungsrechtliche Prüfung zu Nachforderungen an das Unternehmen führt und das Unternehmen unabhängig vom Inhaber für diese Nachforderungen aufzukommen hat. Dies ist z.B. bei Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften der Fall, wenn lediglich ein Gesellschafterwechsel erfolgt ist, das Unternehmen als eigenständige juristische Person oder teilrechtsfähige Personengesellschaft unverändert aber bestehen geblieben ist. Dann folgt die Haftung aus § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV.

25.16

Ein Sonderfall gilt für die Verschmelzung: Das verschmolzene Unternehmen geht nach der Verschmelzung unter, so dass der Rechtsträger, auf den verschmolzen worden ist, auch für die Sozialversicherungsbeiträge des verschmolzenen Rechtsträgers haftet.2)

25.17