25.4 Zivilrechtliche Haftungsansprüche

Autor: Scholz

25.20

Bei den zivilrechtlichen Haftungsansprüchen kommt vor allem eine Haftung wegen der Firmenfortführung (§ 25 HGB) und wegen eines Betriebsübergangs (§ 613a BGB) in Betracht. Ferner ist an eine deliktische Haftung zu denken, wenn der Erwerber im Rahmen der Übernahme der betrieblichen Einheit eigene Pflichtverletzungen - z.B. durch Unterlassen, nachdem er erkannt hat, dass der Veräußerer es unterlassen hat, bestimmte Pflichten zu erfüllen, und durch Untätigkeit diese Pflichtverletzung als eigene fortsetzt - begeht. Allerdings wird grundsätzlich unterstellt, dass sich der Erwerber rechtskonform verhält.

25.4.1 Haftung wegen Firmenfortführung

25.21