25.5 Haftung für einen Betriebsübergang

Autor: Scholz

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Relevant für den Erwerber ist insbesondere eine mögliche Haftung für Forderungen von Arbeitnehmern, die mit dem Betrieb übernommen werden (dazu ausführlich Rdnr. 9.1 ff.). Insoweit kann eine Haftung nach § 613a BGB in Frage kommen. § 613a BGB setzt einen Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft voraus, der beim Erwerber eines gesamten Betriebs regelmäßig vorliegen wird. Fraglich kann dies bei einem Asset Deal sein, wenn nicht alle für einen Betriebsübergang erforderlichen Vermögensgegenstände mit übernommen werden, um eine funktionsfähige betriebliche Einheit zu erwerben. Bei einem bloßen Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft liegt regelmäßig ein Betriebsübergang insoweit nicht vor, weil nicht der Betrieb übertragen wird, sondern der Erwerb auf der Ebene der Gesellschafter erfolgt. Der Arbeitgeber bleibt formal gleich, die Neugesellschafter haften daher indirekt für die Verbindlichkeiten gegenüber den Arbeitnehmern. Diese Haftung folgt aber nicht aus § 613a BGB, sondern unmittelbar aus den bestehenden Anstellungsverträgen. Die Anspruchsgrundlage für den Erwerber dürfte aber letztlich gleichgültig sein. Für ihn ist im Rahmen der Verhandlungen lediglich von Bedeutung, ob und in welcher Höhe er ggf. für Altverbindlichkeiten gegenüber den übernommenen Arbeitnehmern haftet.

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