Autor: Mirbach |
Sofern die zu übertragende Zusage ganz oder teilweise unter das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) fällt, ist zu beachten, dass § 4 Abs. 1 BetrAVG ein Übertragungsverbot konstituiert. In derlei Fällen besteht die Möglichkeit zu einer Übertragung laufender Leistungen und unverfallbarer Anwartschaften im Wege der Einzelrechtsnachfolge dann lediglich (ausnahmsweise) unter den weiteren Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 -4 BetrAVG. Die Übertragung kann dann nur dann erfolgen, wenn die Zusage durch den neuen Arbeitgeber übernommen wird (Absatz 2 und 3) oder wenn das Unternehmen liquidiert und die Zusage auf eine Pensionskasse oder Versicherungsgesellschaft übertragen wird (Absatz 4).
Die Übertragung auf eine Rentner-GmbH wird von diesen Ausnahmetatbeständen jedoch nicht abgedeckt. Eine Pensionszusage kann damit nur dann im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf eine Rentner-GmbH übertragen werden, wenn sie insgesamt nicht in den Anwendungsbereich des BetrAVG fällt.
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