28.4 Arbeitsrechtliche Beurteilung

Autor: Scholz

28.27

Ist im Rahmen der Veräußerung nicht das gesamte Personal auf den Erwerber übergegangen oder von diesem übernommen worden, bestehen die mit dem Veräußerer geschlossenen Anstellungsverträge fort. Die gilt freilich nur, wenn kein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegt oder die betroffenen Mitarbeiter einem solchen Übergang wirksam widersprochen haben. Der Veräußerer sieht sich dann in der unangenehmen Situation, dass er Vertragspartner von Angestellten ist, diesen aber wegen des Verkaufs auch keine Beschäftigung anbieten kann. In diesem Fall kann der Veräußerer die Anstellungsverhältnisse zwar betriebsbedingt kündigen, die Arbeitsplätze sind in aller Regel entfallen, aber die vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen sind dabei einzuhalten. Ein fristloses Sonderkündigungsrecht besteht nicht. Zwar dürfte es selten zu Schwierigkeiten mit der Sozialauswahl kommen, aber es ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass auch Abfindungen von den Mitarbeitern verlangt werden.

28.28

Um diesem Problem vorzubeugen, sollte der Veräußerer vor der Übertragung über den Umgang mit dem Personal nachdenken. Der für ihn günstigste Weg besteht darin, dass das Personal vom Erwerber übernommen wird. Ansonsten sollte der Veräußerer über einen Ausspruch der Kündigung vor dem Übergabestichtag nachdenken. Damit sind allerdings mehrere Probleme verbunden:

28.29