Autor: Schön |
Auch außerhalb des UmwG gibt es diverse weitere Möglichkeiten der Umwandlung. Hier sei beispielsweise die Umwandlung einer GbR in eine
Basierend auf § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB können mittels der Anwachsung im Ergebnis Verschmelzungsvorgänge außerhalb des UmwG durchgeführt werden.
Dieses Modell ermöglicht einer Personengesellschaft (also insbesondere auch bis 31.12.2023 nicht verschmelzungsfähigen GbR), ihr gesamtes Vermögen auf den letzten verbleibenden Gesellschafter zu übertragen, so dass jener Gesamtrechtsnachfolger wird.
HinweisDurch das im Sommer 2021 beschlossene MoPeG wird die GbR mit Wirkung zum 01.01.2024 ein umwandlungsfähiger Rechtsträger nach dem UmwG. |
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