4.3 Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften

Autor: Ott

4.3.1 Sonderbetriebsvermögen bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils

4.11

Auch bei der Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils durch eine natürliche Person kommen grundsätzlich § 16 Abs. 4 EStG sowie § 34 Abs. 1 oder 3 EStG zur Anwendung. Darüber hinaus unterliegt der Veräußerungsgewinn grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer, soweit er auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

4.11a

Mit Urteil vom 08.05.20251) hat der BFH erstmals entschieden, dass der § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG unterfallende Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an der Oberpersonengesellschaft einer doppelstöckigen Personengesellschaft nicht auf die stillen Reserven der Oberpersonengesellschaft und die stillen Reserven der Unterpersonengesellschaft aufzuteilen ist. Es handelt sich vielmehr um einen einheitlichen Veräußerungsvorgang auf der Ebene der Oberpersonengesellschaft. Damit hat der BFH die Verwaltungsauffassung in R 7.1 Abs. 3 Satz 5 GewStR 2009 bestätigt.

4.12

Bei der Veräußerung nur eines Teils eines Mitunternehmeranteils entsteht dagegen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG ein "", so dass weder die Gewährung des Freibetrags nach § Abs. noch die Tarifvergünstigungen nach § in Betracht kommen. Der Gewinn unterliegt nach R 7.1 Abs. Satz 6 auch der Gewerbesteuer, die aber nach den Grundsätzen des § auf die Einkommensteuer anrechenbar ist.