| Autor: Ott |
Auch bei der Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils durch eine natürliche Person kommen grundsätzlich § 16 Abs. 4 EStG sowie § 34 Abs. 1 oder 3 EStG zur Anwendung. Darüber hinaus unterliegt der Veräußerungsgewinn grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer, soweit er auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
Mit Urteil vom 08.05.20251) hat der BFH erstmals entschieden, dass der §
Bei der Veräußerung nur eines Teils eines Mitunternehmeranteils entsteht dagegen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG ein "", so dass weder die Gewährung des Freibetrags nach § Abs. noch die Tarifvergünstigungen nach § in Betracht kommen. Der Gewinn unterliegt nach R 7.1 Abs. Satz 6 auch der Gewerbesteuer, die aber nach den Grundsätzen des § auf die Einkommensteuer anrechenbar ist.
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