Autor: Ott |
Auch bei der Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils durch eine natürliche Person kommen grundsätzlich § 16 Abs. 4 EStG sowie § 34 Abs. 1 oder 3 EStG zur Anwendung. Darüber hinaus unterliegt der Veräußerungsgewinn grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer, soweit er auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
Bei der Veräußerung nur eines Teils eines Mitunternehmeranteils entsteht dagegen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG ein "laufender Gewinn", so dass weder die Gewährung des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG noch die Tarifvergünstigungen nach § 34 EStG in Betracht kommen. Der Gewinn unterliegt nach R 7.1 Abs.
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