8.4 Verjährung

Autor: Schön

8.42

Die Verjährungsvorschriften des BGB bieten zahlreiche Einfallstore für rechtliche Unsicherheit. So wird z.B. nach dem BGB der Lauf der Verjährung für die Zeit gehemmt, in der Verhandlungen zwischen den Parteien laufen. Ob und wie lange "Verhandlungen" laufen, ist aber stets eine Frage des Einzelfalls. Auch knüpfen die Verjährungsregeln des BGB an die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers an, was im Einzelfall für Unsicherheiten bei der Berechnung der Verjährung sorgt.

8.43