8.6 Exkurs: Haftungsrisiken aus Wettbewerbsverboten

Autor: Schön

8.66

Haftungsrisiken im Zusammenhang mit Wettbewerbsverboten (ausführlich dazu siehe Rdnr. 27.27) sind in der Praxis höchst relevant. Der Käufer wird auf einem möglichst strengen Wettbewerbsverbot bestehen, um einer Entwertung des erworbenen Unternehmens durch Kunden- und Mitarbeiterabfluss entgegenzuwirken. Wettbewerbsverbote lassen sich unterteilen in

generelles Wettbewerbsverbot,

Kundenschutzklausel,

Abwerbeverbot von Mitarbeitern.

8.67

Verletzt der Verkäufer ein Wettbewerbsverbot, riskiert er, dass der Käufer gerichtlich von ihm Unterlassung des Wettbewerbs verlangt. Daneben kann der Käufer vom Verkäufer Schadenersatz verlangen. Praktisch ist dies jedoch zumeist schwierig, da der Käufer seinen Schaden detailliert nachweisen muss. Daher, aber auch aus Gründen der Abschreckung, enthalten Wettbewerbsverbote regelmäßig hohe Vertragsstrafen.

8.68

Wettbewerbsverbote können dazu führen, dass dem Verkäufer jedwede sinnvolle berufliche Beschäftigung untersagt wird. Regelmäßig stellen Gerichte die Unwirksamkeit (Sittenwidrigkeit, § 138 BGB, bei Verwendung von Standardverträgen: AGB-rechtliche Unwirksamkeit nach den §§ 305 ff. BGB) von Wettbewerbsverboten fest.1) Daher sollte aus Käufersicht beim Entwurf von Wettbewerbsverboten Maß gehalten werden; spiegelbildlich sollten Verkäufer Wettbewerbsverbote genauestens prüfen lassen, um mögliche Schwachstellen des Wettbewerbsverbots zu erkennen.