9.2 Betriebsübergang

Autor: Weischedel

9.2.1 Rechtsgrundlagen

9.4

Bei jedem Unternehmenskauf ist § 613a BGB von zentraler Bedeutung. Für jeden Berater besteht - nicht zuletzt wegen der eigenen Haftung - die Pflicht, Risiken zu erkennen, Folgen abzuschätzen und auf diese Gesichtspunkte hinzuweisen.

9.5

Nicht jeder Unternehmenskauf stellt einen Betriebsübergang gem. § 613a BGB dar. Man unterscheidet zwei Arten, den sogenannten Share Deal und den sogenannten Asset Deal.

Beim Share Deal wird eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung erworben. Da der Arbeitgeber - das Unternehmen - unverändert fortbesteht, liegt kein Betriebsübergang gem. § 613a BGB vor, mit der Folge, dass ein solcher Share Deal keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Arbeitnehmer hat.