Autor: Weischedel |
Bei jedem Unternehmenskauf ist § 613a BGB von zentraler Bedeutung. Für jeden Berater besteht - nicht zuletzt wegen der eigenen Haftung - die Pflicht, Risiken zu erkennen, Folgen abzuschätzen und auf diese Gesichtspunkte hinzuweisen.
Nicht jeder Unternehmenskauf stellt einen Betriebsübergang gem. § 613a BGB dar. Man unterscheidet zwei Arten, den sogenannten Share Deal und den sogenannten Asset Deal.
Beim Share Deal wird eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung erworben. Da der Arbeitgeber - das Unternehmen - unverändert fortbesteht, liegt kein Betriebsübergang gem. § 613a BGB vor, mit der Folge, dass ein solcher Share Deal keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Arbeitnehmer hat. |
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