Autor: Weischedel |
In Betracht kommt eine Anwendbarkeit von Tarifverträgen aufgrund von
Mitgliedschaft in der entsprechenden Tarifvertragspartei (Arbeitgeberverband bzw. Gewerkschaft), |
Allgemeinverbindlichkeitserklärungen durch die zuständige Behörde, |
Firmentarifverträgen (bzw. Haustarifverträge), |
Nachwirkung, |
arbeitsvertraglicher Verweisung (siehe dazu Rdnr. 9.61), |
betrieblicher Übung. |
Auch Handwerksinnungen (oder Innungsverbände für diese) können gem. § 54 Abs. 3 Nr. 1 HwO Tarifverträge abschließen. Auch die Erwerber kleiner Handwerksbetriebe können deshalb - häufig ohne dies zu wissen - tarifvertraglich gebunden sein. Nach Ansicht des BVerwG1) schließt die gesetzliche Konzeption der Mitgliedschaft in einer Handwerksinnung es aus, dem Mitglied eine Wahlmöglichkeit darüber zu belassen, ob es durch die von der Innung geschlossenen Tarifverträge gebunden sein will.
1) | BVerwG, Urt. v. 23.03.2016 - 10 C 23.14, NZA 2016, 779. |
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|