10.2 Formerfordernisse

Autor: Eberle

10.4

Die Übertragung einzelner Assets oder Shares folgt in beiden Modellen zunächst den für die jeweiligen konkreten Kaufgegenstände anwendbaren Formvorschriften. Mithin sind Asset Deals grundsätzlich formfrei möglich, bei (regelmäßig vorkommender) Einbeziehung von Immobilien (oder beispielsweise bei vom Zielunternehmen an Kapitalgesellschaften gehaltenen Anteilen) sind die jeweils anwendbaren Formvorschriften zu beachten.

10.5

Für den "Share Deal" gilt dies entsprechend, so dass in Bezug auf die zu veräußernden Beteiligungen an Kapitalgesellschaften die einschlägigen Regelungen zu beachten sind und (bereits) die schuldrechtlichen Verträge damit (ebenso wie bei Einbeziehung von Immobilien in einen Asset Deal) der notariellen Beurkundung bedürfen. Die soweit maßgeblichen Regelungen finden sich insbesondere in § 311b Abs. 1 BGB (Immobilien), § 15 GmbHG (Anteile an einer GmbH) sowie § 68 AktG (Anteile an einer AG). Zu beachten ist hier dringend der Gesamtbeurkundungsgrundsatz.1) Danach stellen sämtliche Abreden, die nach dem Willen der Parteien derart voneinander abhängen sollen, dass ein Verkauf nur gemeinsam erfolgen soll, ein einheitliches Geschäft dar, das insgesamt beurkundungspflichtig ist. Etwaige, für einzelne Vermögensgegenstände bestehende Beurkundungspflichten "infizieren" demnach bei Unternehmenstransaktionen regelmäßig den gesamten Vertrag.