17.5 Teilentgeltlichkeit

Autor: Scholz

17.16

Daher stellt sich die Frage, wann eine Übergabe entgeltlich ist bzw. ob diese auch teilentgeltlich erfolgen kann, also die Gegenleistung in eine entgeltliche und eine unentgeltliche Komponente aufzuteilen ist. Hierbei ist die ertragsteuerliche einerseits sowie die erbschaft- und schenkungsteuerliche Rechtslage andererseits zu unterscheiden.

17.5.1 Ertragsteuerliche Rechtslage für die beteiligten Unternehmer

17.17

Hinsichtlich der Übertragung von Betriebsvermögen vertritt der BFH in seiner aktuell veröffentlichten Rechtsprechung1) die Einheitstheorie. Danach ist die Gegenleistung nicht nach dem Verhältnis des Entgelts zum Verkehrswert des übertragenen Vermögens in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wie dies für Vermögensgegenstände des Privatvermögens gilt, sondern einheitlich zu beurteilen. Dies bedeutet, dass nur ein Gewinn des Übergebers entsteht, der der Besteuerung unterliegen kann, soweit das Entgelt den Buchwert der übertragenen Einheit übersteigt. Gleichzeitig entstehen für den Übernehmer Anschaffungskosten, die bei Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft in einer Ergänzungsbilanz zu erfassen sind, soweit die Anschaffungskosten den Buchwert übersteigen.

17.18

Beispiel