BFH - Urteil vom 04.03.1998
X R 56/95
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1354
DStZ 1998, 802

Abfindung wegen vorzeitiger Beendigung eines Pachtvertrags

BFH, Urteil vom 04.03.1998 - Aktenzeichen X R 56/95

DRsp Nr. 1998/17371

Abfindung wegen vorzeitiger Beendigung eines Pachtvertrags

1. Eine im Rahmen der Aufgabe eines Gewerbebetriebs gezahlte Entschädigung bleibt im Gewerbeertrag außer Ansatz, wenn sie einkommensteuerlich dem begünstigten Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn zuzurechnen ist. 2. Zum Veräußerungspreis i.S. des § 16 Abs. 2 EStG gehören u.a. Entschädigungen für wegfallende Gewinnaussichten, Zuschüsse wegen Stillegung/Aufgabe von Betrieben/Teilbetrieben sowie die Abstandssumme für den Verzicht auf das noch bestehende Mietrecht an Geschäftsräumen im Zusammenhang mit einer Betriebsaufgabe.

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte in dem gepachteten Anwesen B-Hotel in A ein Hotel mit Gaststätte betrieben. Im Pachtvertrag vom 1. Dezember 1987 war eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 1992 mit der Option für den Kläger zur Verlängerung um fünf Jahre vereinbart. Die Verächterin hatte nur in Ausnahmefällen das Recht zur außerordentlichen Kündigung.