BFH - Urteil vom 09.09.2025
IX R 12/24
Normen:
EStG § 17 Abs. 2 S. 1; EStG § 20 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BB 2025, 2837
DStR 2025, 2769
NJW 2025, 3807
DStRE 2025, 1522
BFH/NV 2026, 61
DB 2026, 87
BB 2026, 800
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 22.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1208/23

Abgrenzung der Steuerberatungskosten von Veräußerungskosten; Berücksichtigung von Steuerberatungskosten für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

BFH, Urteil vom 09.09.2025 - Aktenzeichen IX R 12/24

DRsp Nr. 2025/14318

Abgrenzung der Steuerberatungskosten von Veräußerungskosten; Berücksichtigung von Steuerberatungskosten für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

Steuerberatungskosten, die für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärung anfallen, stellen keine Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes dar.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22.02.2024 - 10 K 1208/23 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 2 S. 1; EStG § 20 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin veräußerte im Streitjahr 2021 ihre im Privatvermögen gehaltenen Anteile an der ... AG (im Weiteren X AG). Ihre Beteiligungsquote entsprach 5,93 %.